

Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmer. Das Versicherungsvertragsgesetz ist ein Bundesgesetz. Die erste Fassung ist vom 30.05.1908. Das Versicherungsvertragsgesetz ist in 5 Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt regelt die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige. Der zweite Abschnitt regelt die Schadensversicherung. Im dritten Abschnitt werden die Lebens- und Krankenversicherungen geregelt. Im vierten Abschnitt geht es um die Unfallversicherung. Im fünften Abschnitt finden Sie die Schlussvorschriften. Im Versicherungsvertragsgesetz gibt es zwingende, halb zwingende und abdingbare Vorschriften. Zwingende Vorschriften dürfen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Versicherungsnehmer geändert werden. Bei halb zwingende Vorschriften darf der Versicherungsvertrag nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen. Die abdingbaren Vorschriften kann der Versicherer in seinen Allgemeine Geschäftsbedingungen individuell regeln.
Seit dem 01.01.2008 gilt eine neue Fassung. Wesentliche Änderungen gibt es bei der Privaten Krankenversicherung, der Lebensversicherung. Neu geregelt ist die Fahrlässigkeit, die Klagefrist, die Offenlegungspflicht, die Anzeigepflicht und die Informationspflicht. Auch der Widerruf wurde neu geregelt. Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz war der Versicherer bei einem grob fahrlässig herbei geführten Schaden von der Leistung befreit. Nach neuem VVG kommt hier die so genannte Quotelung zum tragen. D.h. der Schaden wird im Verhältnis zum Grad der Fahrlässigkeit entschädigt. Dies stellt eine Verbesserung für den Versicherungsnehmer dar.